VERORDNUNG (EU) 2024/1358 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, die biometrischen Daten einer Person zu erfassen oder zu übermitteln, unter anderem weil die Qualität der Daten für einen Abgleich nicht ausreichend ist, technische Probleme bestehen, der Schutz der Gesundheit dem entgegensteht oder die betroffene Person aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, sich einer Erfassung ihrer biometrischen Daten zu unterziehen, so sollte dies keine negativen Auswirkungen auf die Prüfung oder die Entscheidung über den Antrag dieser Person auf internationalen Schutz haben.
Erwägungsgrund 50 32024R1358
Erwägungsgrund 50 32024R1358Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen