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Um die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen nach internationalem Recht genau widerzuspiegeln und ein genaueres Bild der Zusammensetzung der Migrationsströme in der Union bereitzustellen, ist es zudem erforderlich, in Eurodac — auch zu statistischen Zwecken — zu vermerken, dass die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 sollte dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Personen führen, die in Eurodac registriert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden. Dies sollte die Vorschriften des Unionsrechts unberührt lassen, die für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gelten, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden.
Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 soll die Tatsache, dass die Daten einer Person gemäß diesem Artikel an Eurodac übermittelt werden, nicht…
Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Ausschiffen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach einem Such- und Rettungseinsatz…
Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben,…
Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im…
Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und…
In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur Zukunft der Rückkehrpolitik hat der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative unterstützt, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.