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Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, oder liegen keine Fingerabdrücke zum Abgleich vor, so führt ein Mitgliedstaat einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durch.
Mit Ausnahme der im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 18 und 20 übermittelten Daten können Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person automatisch mit den Gesichtsbilddaten und den Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 15, Artikel 18 Absatz 2 sowie den Artikeln 20, 22, 23, 24 und 26 übermittelt haben und die bereits in Eurodac gespeichert sind. Eurodac stellt sicher, dass beim Abgleich nach Absatz 1 neben den Gesichtsbilddaten anderer Mitgliedstaaten auch die von einem Mitgliedstaat entsprechend jenem Absatz zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Gesichtsbilddaten abgeglichen werden.
Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 übermittelt hat, können automatisch mit den Gesichtsbilddaten und den Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten übermittelt haben und die gemäß Artikel 15 bereits in Eurodac gespeichert und gemäß Artikel 31, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 markiert sind.
Eurodac übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 5 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 31 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.
Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Treffer Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.
Für die Zwecke der Anwendung der Ablehnungsgründe gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 sollten die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder…
Alle in Eurodac erfassten Datensätze, die ein und demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entsprechen, werden in einer Sequenz miteinander verknüpft.…
den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI, wenn entsprechende Abgleiche…
Die Artikel 21 und 22 erhalten folgende Fassung: „Artikel 21 Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz…
Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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