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Nach den Sicherheitskontrollen gemäß dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte („Sicherheitskennzeichnung“), nur dann in Eurodac vermerkt werden, wenn die Person gewalttätig oder unrechtmäßig bewaffnet ist oder wenn eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass die Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates oder an einer Straftat im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates beteiligt ist. Bei der Beurteilung, ob eine Person unrechtmäßig bewaffnet ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person eine Feuerwaffe ohne gültige Erlaubnis oder Genehmigung oder eine andere Art verbotener Waffe im Sinne des nationalen Rechts mitführt. Bei der Beurteilung, ob eine Person gewalttätig ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person ein zu einem körperlichen Schaden für andere Personen führendes Verhalten gezeigt hat, das nach nationalem Recht eine Straftat darstellen würde.
die Eintragung und die Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Sicherheitskontrolle oder einer…
eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass eine an der Transaktion beteiligte Person eine Sicherheitsbedrohung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit…
bei Personen, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 1 fallen, die Tatsache, dass der…
die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Sicherheitskontrolle oder…
Für die Zwecke der Unterstützung des Asylsystems durch die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347 des Europäischen…
In erster Linie sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der festgestellten schwerwiegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.