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Mit dieser Verordnung
wird ein System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten eingerichtet, in denen Informationen zu früheren Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen vorliegen („ECRIS-TCN“);
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Zentralbehörden das ECRIS-TCN zu verwenden haben, um Informationen zu solchen früheren Verurteilungen über das mit dem Beschluss 2009/316/JI eingerichtete Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) zu erhalten, und unter welchen Bedingungen Eurojust, Europol und die EUStA das ECRIS-TCN zu verwenden haben;
werden die Bedingungen festgelegt, unter denen das ECRIS-TCN durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem CIR zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ECRIS-TCN erfassten Personen unter den Voraussetzungen und für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates beiträgt;
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die benannten VIS-Behörden die in Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten im ECRIS-TCN verwenden dürfen, um zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung darstellen könnte;
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete ETIAS-Zentralstelle die Daten im ECRIS-TCN zur Verwirklichung des Ziels des ETIAS verwenden darf, um einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit zu leisten, indem eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos für die Sicherheit vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht wird, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist;
werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Daten im ECRIS-TCN von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle verwendet werden können, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung darstellt.
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