Erwägungsgrund 5 32019R0816
Innerhalb der Union werden Informationen zu Drittstaatsangehörigen nicht wie bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat erhoben, sondern nur in den Mitgliedstaaten gespeichert, in denen die Verurteilungen erfolgt sind. Ein vollständiger Überblick über die Vorstrafen eines Drittstaatsangehörigen lässt sich daher nur gewinnen, wenn aus allen Mitgliedstaaten entsprechende Informationen angefordert werden.