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Um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Bereitstellung der erforderlichen Hilfe für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu unterstützen, sollten die Agenturen der Vereinten Nationen, insbesondere UNHCR, und andere von den Mitgliedstaaten mit bestimmten Aufgaben betraute, einschlägige Partnerorganisationen unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zur Grenze haben. Dem UNHCR sollte der Zugang zu Antragstellern — auch zu denen an der Grenze — gewährt werden. Zu diesem Zweck sollte der betreffende Mitgliedstaat weiterhin mit diesen Organisationen zusammenarbeiten.
Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen,…
Im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate sollten die Agenturen der Union und insbesondere die Asylagentur die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Anfrage…
Damit Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates neu angesiedelt oder aufgenommen…
Im Falle der Aufnahme aus humanitären Gründen können die Mitgliedstaaten den UNHCR ersuchen, zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die…
Damit die Ziele der Überprüfung erreicht werden, sollte ein stärkerer Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den in der Vorschrift über die Durchführung…
Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, die Unterbringungseinrichtungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.