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Für Krisensituationen, die durch Massenankünfte gekennzeichnet sind, und für Situationen höherer Gewalt sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen unter strengen Voraussetzungen verlängern können, wenn es aufgrund der außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, diese Fristen einzuhalten. Eine solche Verlängerung sollte gleichzeitig für die Fristen für die Übermittlung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Frist für die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gelten. Die Fristen sollten unabhängig davon verlängert werden, ob die genannte Verordnung für bestimmte Situationen kürzere Fristen vorsieht.
In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder in einer Situation höherer Gewalt, die es dem mit einer solchen Situation konfrontierten…
In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt können die Mitgliedstaaten bei Anträgen, die innerhalb des Geltungszeitraums des vorliegenden…
Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, sollte für den Fall, dass die Überstellung aufgrund der…
Im Fall einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf…
In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, um Anträge auf…
In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, andere Mitgliedstaaten um Solidaritäts- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.