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Ein mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierter Mitgliedstaat kann, die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder Europol um Unterstützung im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ersuchen. Zusätzlich kann gegebenenfalls die Asylagentur auf eigene Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 Unterstützung anbieten, während die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 48, 50, 52 und 53 der Verordnung (EU) 2019/1896 Unterstützung im Bereich der Rückkehr und Europol gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates Unterstützung anbieten kann.
Die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie der betreffende…
Der mit einer Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat kann die Unterstützung aller Behörden, die kurzfristig in der Lage sind, das Personal ihrer…
Ist ein Mitgliedstaat an den als Brennpunkten bezeichneten Abschnitten der Außengrenzen besonderem und unverhältnismäßigem Migrationsdruck ausgesetzt, sollte er…
Im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate sollten die Agenturen der Union und insbesondere die Asylagentur die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Anfrage…
Damit die Ziele der Überprüfung erreicht werden, sollte ein stärkerer Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den in der Vorschrift über die Durchführung…
Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.