Erwägungsgrund 40 32019R1896
Die Agentur sollte auf der Grundlage eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells, das von ihr selbst und von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, allgemeine und gezielte Risikoanalysen vornehmen. Zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen sollte die Agentur auch auf der Grundlage von Informationen aus den Mitgliedstaaten sachdienliche Informationen zu allen für eine integrierte europäisches Grenzverwaltung relevanten Aspekten liefern, insbesondere zur Grenzkontrolle, zur Rückkehr, zum Phänomen der unerlaubten Sekundärmigration von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Union mit Blick auf Tendenzen, Umfang und Routen, zur Prävention der grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich der Beihilfe zum unerlaubten Grenzübertritt, des Menschenhandels, des Terrorismus und hybrider Bedrohungen, sowie zu Informationen zur Situation in relevanten Drittstaaten, damit geeignete Maßnahmen getroffen beziehungsweise konkrete Gefahren und Risiken entschärft werden können.