Erwägungsgrund 1 32024R1449
Die Union gründet sich auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Werte, zu denen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte gehören. Diese Werte sind Teil der Beitrittskriterien, die auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 1993 in Kopenhagen festgelegt wurden (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien“) und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Union bilden.