Erwägungsgrund 23 32024R1449
Die Durchführung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung geleitet sein, wie sie in den Gleichstellungstrategien der Union enthalten sind. Sie sollte die Gleichstellung der Geschlechter und ihre durchgängige Berücksichtigung fördern und voranbringen, eine sinnvolle Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sicherstellen und darauf abzielen, unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-Aktionspläne für die Gleichstellung, der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationaler Übereinkommen die Rechte von Frauen und Mädchen zu schützen und zu fördern sowie Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte die Verordnung unter uneingeschränkter Achtung der Europäischen Säule sozialer Rechte durchgeführt werden, auch in Bezug auf den Schutz von Kindern und die Arbeitnehmerrechte. Die Umsetzung der Fazilität sollte mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem dazugehörigen Protokoll im Einklang stehen und sicherstellen, dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Investitionen und technischen Hilfemaßnahmen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei sind.