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Die Fazilität wird im Einklang mit der Haushaltsordnung entweder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit einer der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Stellen durchgeführt.
Unionsmittel können in jeder der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von finanziellem Beistand, Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Mischfinanzierungsmaßnahmen.
Je nach der erforderlichen operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann es sich bei der mit der Umsetzung von Mischfinanzierungsmaßnahmen betrauten Stelle um die Europäische Investitionsbank-Gruppe, eine multilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder um bilaterale europäische Finanzierungsinstitutionen wie Entwicklungsbanken oder die Weltbankgruppe handeln. Andere nichteuropäische multilaterale Finanzinstitutionen können sich nach Möglichkeit durch gemeinsame Maßnahmen mit europäischen Finanzinstitutionen an der Fazilität beteiligen. Die Umsetzung von Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität wird durch weitere Formen der finanziellen Unterstützung ergänzt, die von den Mitgliedstaaten oder von Dritten geleistet werden.
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