Erwägungsgrund 25 32021R1147
Die freiwillige Rückkehr sollte zwar gegenüber der erzwungenen Rückkehr Vorrang haben, jedoch sind sie miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig; die Mitgliedstaaten sollten daher dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen der Rückkehr ergänzen. Die Möglichkeit der Abschiebung ist ein wichtiges Element, das zur Integrität der Asyl- und legalen Migrationssysteme beiträgt. Aus dem Fonds sollten daher gegebenenfalls auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung und Durchführung von Abschiebungen gemäß den im Unionsrecht festgelegten Standards und unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde der Rückkehrer unterstützt werden.