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Mit jedem Begünstigten sollte eine Fazilitätsvereinbarung geschlossen werden, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Begünstigten festgelegt und die erforderlichen Mechanismen für die Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Unionsmitteln, Vorschriften über Steuern, Zölle und Abgaben sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten aufgeführt werden. Dementsprechend sollte auch mit jedem Begünstigten eine Darlehensvereinbarung geschlossen werden, in der spezifische Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form von Darlehen festgelegt werden. Sowohl die Fazilitätsvereinbarung als auch die Darlehensvereinbarung sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.
Die Fazilitätsvereinbarung wird durch Darlehensvereinbarungen gemäß Artikel 17 ergänzt, in denen besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von…
Die Fazilitätsvereinbarung sieht folgende Verpflichtungen des Begünstigten vor:
In der in Artikel 9 genannten Fazilitätsvereinbarung werden Regeln und Modalitäten für die Berichterstattung der Begünstigten an die Kommission für die Zwecke…
Vor der Durchführung der Fazilität mit einem Finanzierungspartner wird eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Finanzierungspartner…
Die Fazilitätsvereinbarung sollte die Verpflichtung für die Begünstigten vorsehen, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden…
Es sollten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzierungspartnern unterzeichnet werden. In diesen Vereinbarungen sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.