Erwägungsgrund 8 32021R1229
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Geschlechtergleichheit, sollten bei der Vorbereitung, Evaluierung, Durchführung und Überwachung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Projekte entsprechend sichergestellt werden. Gleichermaßen sollten die Begünstigten und die Kommission während der Durchführung der Fazilität auch Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vermeiden. Die Ziele der Fazilität sollten im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem Verursacherprinzip, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ verfolgt werden.