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In Anbetracht des wesentlichen Zusammenhangs zwischen den Befugnisübertragungen in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 betreffend die Festlegung von Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und in Artikel 26 der genannten Verordnung betreffend die Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung von bereits auf dem Markt befindlichen Safenern und Synergisten, insbesondere betreffend die Anwendbarkeit derselben Datenanforderungen, ist es angebracht, diese Vorschriften zusammen in demselben Rechtsakt festzulegen.
Zusätzlich zu den in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Datenanforderungen muss ein Antrag auf Genehmigung eines Safeners oder Synergisten…
eine Verordnung über Datenanforderungen für Safener und Synergisten gemäß Artikel 25 Absatz 3;
Zudem sollte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der bereits auf dem Markt befindlichen…
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 werden Safener und Synergisten genehmigt, wenn die in Artikel 4 der genannten Verordnung…
Für die Genehmigung von Safenern und Synergisten sind ähnliche Datenanforderungen wie für die Genehmigung von Wirkstoffen festzulegen. Zusätzlich zu den…
In der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind unter anderem Bestimmungen für das Verfahren sowie Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.