Erwägungsgrund 6 32024R1487
Um ein angemessenes Vorgehen bei der gemeinsamen Datennutzung sicherzustellen und die Rechte und Interessen von Antragstellern und anderen Interessenträgern im Zusammenhang mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu schützen, ist es unbedingt erforderlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit auf das Arbeitsprogramm angewendet werden. Im Einklang mit den in dieser Verordnung beschriebenen Grundsätzen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die von den Antragstellern eingereichten Informationen bei der Erstellung und Umsetzung des Arbeitsprogramms zu schützen.