Erwägungsgrund 21 32024R1610
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber werden dazu angehalten, für ihre unter diese Verordnung fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein Kriterium der ökologischen Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterium oder als technische Spezifikation zu verwenden. Unbeschadet der für eine bestimmte Technologie geltenden Gesetzgebungsakte der Union, einschließlich der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates, sollten die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber bei der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Stadtbussen, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung beschafft werden, verschiedene Elemente mit Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt berücksichtigen können. Diese Elemente können z. B. die Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Lösung, die Reparierbarkeit und Wartungsfreundlichkeit, die einfache und hochwertige Recyclingmöglichkeit, die Verwendung von Stoffen, den Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus des Produkts, den Einbau gebrauchter Bauteile, den ökologischen Fußabdruck des Produkts und die Umweltauswirkungen während seines Lebenszyklus sowie die Menge des erzeugten Abfalls umfassen.