Erwägungsgrund 48 32024R1610
Da die Bestimmung der CO2-Emissionen nicht mehr von den Herstellern allein vorgenommen wird, sollte die Pflicht zur Meldung der CO2-Emissionen und anderer technischer Daten der schweren Nutzfahrzeuge über die Hersteller hinaus auf diejenigen Stellen ausgeweitet werden, die diese Bestimmung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vornehmen. Die gemeldeten Daten sollten die Aufzeichnungsdatei des Herstellers umfassen.