Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Behörde sollte auch in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern zu schlichten, die Maßnahmen betreffen, die in Bezug auf einen nicht ausgewählten Verpflichteten im Finanzsektor zu ergreifen sind. Um eine konstruktive Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Behörde zunächst versuchen, die Meinungsverschiedenheit im Rahmen einer Schlichtungsphase innerhalb einer bestimmten Frist beizulegen. Falls die erwünschten Ergebnisse in der Schlichtungsphase nicht erzielt werden, sollte die Behörde einen bindenden Beschluss fassen können, mit dem die betreffenden Aufseher dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von solchen abzusehen, um die Sache zu klären und für die Einhaltung des Unionsrechts zu sorgen.
Erzielen die Finanzaufseher innerhalb der in Absatz 4 genannten Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten keine Einigung oder folgen sie nicht der von…
Die Behörde setzt den Aufsehern des Nichtfinanzsektors für die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist unter Berücksichtigung aller einschlägigen…
Die Behörde sollte auch in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors zu schlichten, die Maßnahmen betreffen, die in…
Zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen…
Zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen…
Zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.