Erwägungsgrund 33 32024R1620
Bei nicht ausgewählten Verpflichteten bleibt die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in erster Linie auf nationaler Ebene, wobei die zuständigen nationalen Behörden die volle Verantwortung und Rechenschaftspflicht für die direkte Beaufsichtigung behalten. Der Behörde sollten angemessene indirekte Aufsichtsbefugnisse übertragen werden, um sicherzustellen, dass die Aufsichtsmaßnahmen auf nationaler Ebene unionsweit einheitlich und von hoher Qualität sind. Daher sollte sie den Stand der aufsichtlichen Konvergenz bewerten und Berichte mit ihren Erkenntnissen veröffentlichen. Sie sollte befugt sein, im Anschluss an die Bewertung Folgemaßnahmen in Form von an Finanzaufseher gerichteten Leitlinien und Empfehlungen, darunter auch individuelle Empfehlungen, zu ergreifen, um unionsweit harmonisierte Aufsichtspraktiken auf hoher Ebene zu gewährleisten. Einzelne Empfehlungen könnten Vorschläge für spezifische Folgemaßnahmen enthalten, und der Finanzaufseher sollte alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Maßnahmen nachzukommen. Kommt ein Finanzaufseher den Folgemaßnahmen nicht nach, sollte die Behörde angemessene und erforderliche Schritte gemäß dieser Verordnung ergreifen.