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Damit mit vertraulichen Informationen entsprechend umgegangen wird, sollten alle Mitglieder der Leitungsorgane der Behörde, das gesamte Personal der Behörde, einschließlich der abgeordneten Bediensteten und des Personals, das der Behörde zur Verfügung gestellt wird, sowie alle Personen, die auf Vertragsbasis Aufgaben für die Behörde wahrnehmen, dem Berufsgeheimnis unterliegen, einschließlich etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen und -pflichten, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts ergeben und mit den spezifischen Aufgaben der Behörde in Zusammenhang stehen. Vertraulichkeits- und berufliche Geheimhaltungspflichten sollten die Behörde jedoch nicht daran hindern, mit anderen einschlägigen Behörden oder Einrichtungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen oder an sie weiterzugeben, wenn dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist und wenn solche Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Information im Unionsrecht vorgesehen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den…
Absatz 2 steht dem Austausch von vertraulichen Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. So ausgetauschte Informationen unterliegen der…
An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden gegebenenfalls bestimmte…
Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten im Einklang mit…
Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, sollten alle an…
Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Unions- und nationaler Ebene sollten alle an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.