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Die Behörde sollte die meisten ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse bis 1. Juli 2025 übernehmen. Die direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter sollte 2028 aufgenommen werden. Dies sollte der Behörde ausreichend Zeit geben, ihren Hauptsitz in dem in dieser Verordnung festgelegten Mitgliedstaat zu errichten.
Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat spätestens am 2. April 2026 eine zuständige Behörde.
Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme des Betriebs der Behörde bis zum 31. Dezember 2025 zuständig. Zu diesem Zweck:
Die Mitgliedstaaten können ihrer zentralen zuständigen Behörde gestatten, Aufgaben zu übertragen. Jede Übertragung von Aufgaben — ausgenommen die Aufgaben nach…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.…
Diese Verordnung sollte am 1. Juli 2015 in Kraft treten, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und die relevanten Interessenträger genügend Zeit haben,…
Zum Zweck der wirksamen Überwachung dieser Verordnung ist es erforderlich, den Aufsichtsbehörden die Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.