Erwägungsgrund 32 32024R1620
Behörden, die auf nationaler Ebene für die Beaufsichtigung der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind, müssen rechtzeitig über Verstöße gegen solche Verpflichtungen durch ausgewählte Verpflichtete informiert werden. Aus diesem Grund sollte die Behörde in der Lage sein, solche Informationen an den Finanzaufseher in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterzugeben und diesen anzuweisen, die Informationen der nationalen Behörde zu übermitteln, die für die Beaufsichtigung der Umsetzung dieser Sanktionen zuständig ist.