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Es ist wichtig, dass bei der Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und dass alle auferlegten Anforderungen im Verhältnis zu der Rolle stehen, die Verpflichtete bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spielen können. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszunehmen, wenn deren Tätigkeiten ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beinhalten und wenn die Tätigkeiten von ihrer Art her begrenzt sind. Um eine unionsweit transparente und übereinstimmende Anwendung solcher Ausnahmen sicherzustellen, sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der es der Kommission ermöglicht, die Notwendigkeit der zu gewährenden Ausnahmen zu überprüfen. Außerdem sollte die Kommission diese Ausnahmen jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
Bis auf Personen, die mit Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 befasst sind, können die Mitgliedstaaten beschließen,…
Mit dieser Verordnung werden die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung auf…
Spezifische Bedrohungen, Risiken und Anfälligkeiten, die auf nationaler Ebene in bestimmten Wirtschaftssektoren in Bezug auf Geldwäsche und…
Das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist nicht in allen Fällen gleich hoch. Aus diesem Grund sollte nach einem ganzheitlichen, risikobasierten…
Die Verpflichteten könnten die Dienste anderer privater Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen. Jedoch sollte der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und…
Um eine Zugangsregelung sicherzustellen, die hinreichend flexibel ist und an neu auftretende Umstände angepasst werden kann, sollten die Mitgliedstaaten in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.