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Harmonisierung im einschlägigen Bereich des Strafrechts ermöglicht einen starken und kohärenten Ansatz auf Unionsebene zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten, einschließlich Korruption. Gleichzeitig stellt ein solcher Ansatz sicher, dass Mitgliedstaaten, die bei der Definition krimineller Tätigkeiten, die Vortaten für Geldwäsche darstellen, einen breiteren Ansatz gewählt haben, weiterhin einen solchen Ansatz anwenden können. Aus diesem Grund sollte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1673 jede Art von strafbarer Beteiligung an der Begehung einer Vortat für Geldwäsche, die nach nationalem Recht unter Strafe gestellt ist, für die Zwecke der genannten Richtlinie und der vorliegenden Verordnung auch als kriminelle Tätigkeit betrachtet werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldwäsche gemäß der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU)…
Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten zur Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die…
Seit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2015/849 haben jüngste Weiterentwicklungen des strafrechtlichen Rahmens der Union dazu beigetragen, die Verhinderung und…
Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der…
Damit strafrechtliche Maßnahmen gegen Geldwäsche wirksam sind, sollte eine Verurteilung möglich sein, ohne dass genau bestimmt werden muss, aus welcher…
Durch eine Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte dafür gesorgt werden, dass der Verstoß gegen restriktive…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.