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In Strafverfahren wegen Geldwäsche sollten die Mitgliedstaaten einander möglichst weitgehend unterstützen und dafür sorgen, dass die Informationen wirksam und rechtzeitig gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem geltenden Rechtsrahmen der Union ausgetauscht werden. Unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Vortat“ in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten die internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren wegen Geldwäsche nicht behindern. Es sollte mehr mit Drittstaaten zusammengearbeitet werden, indem insbesondere die Einleitung wirksamer Maßnahmen und die Einrichtung wirksamer Verfahren zur Geldwäschebekämpfung gefördert und unterstützt und für eine bessere internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich gesorgt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldwäsche gemäß der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU)…
Damit strafrechtliche Maßnahmen gegen Geldwäsche wirksam sind, sollte eine Verurteilung möglich sein, ohne dass genau bestimmt werden muss, aus welcher…
Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten zur Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die…
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finden häufig in internationalem Kontext statt. Maßnahmen, die nur auf nationaler oder selbst auf Unionsebene erlassen…
Um bei der Anwendung der Überwachungs- und Durchsetzungsvorschriften vergleichbare Bedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.