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Angesichts der Entwicklung des Infrastrukturbedarfs der Union und der Dekarbonisierungsziele sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom Juli 2020, denen zufolge die Ausgaben der Union mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang stehen sollten, sollten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Hinblick darauf geprüft werden, dass die Politik zum Transeuropäischen Verkehrsnetz mit den verkehrs-, umwelt- und klimapolitischen Zielen der Union übereinstimmt. Die Mitgliedstaaten und sonstigen Vorhabenträger sollten zu Plänen und Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen, die bei Vorhaben, für die das Vergabeverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht eingeleitet wurde, auch eine Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ umfassen sollte.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 musste ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien…
Bei der Infrastrukturplanung sollten die Mitgliedstaaten und andere Vorhabenträger die Risikobewertungen und Anpassungsmaßnahmen zur Verbesserung der Resilienz…
Infrastrukturvorhaben nach dieser Verordnung sollten den potenziellen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels standhalten, was durch eine Bewertung der…
Die Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich Nachbarländern, ist erforderlich, um zwischen der Union und diesen Ländern die Verbindung und die…
Es ist notwendig, Vorhaben von gemeinsamem Interesse festzulegen, die zur Fertigstellung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie zur Erreichung der in dieser…
Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/842 im Jahr 2024 sollten die Ziele der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.