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Einige Teile des Netzes werden von anderen Akteuren als den Mitgliedstaaten betrieben. Es obliegt jedoch den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die das Netz betreffenden Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß angewendet werden.
Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Stellen und die Netzbetreiber
Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Stellen und die Netzbetreiber
Die Mitgliedstaaten sind für die Finanzierung des Netzes und seiner Tätigkeiten zuständig. Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Direktoriums zusammen, um…
Für das Funktionieren des Netzes sorgt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Rates innehat.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Vorgehensweise für die Zuweisung von Verantwortlichkeiten an die Betreiber von Anlagen zu bestimmen, sofern die Einhaltung…
Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit unterliegt der gemeinsamen Zuständigkeit verschiedener Akteure auf mehreren Ebenen und erfordert eine wirksame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.