Erwägungsgrund 37 32024R2803
Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Leistungspläne für Flugsicherungsdienste entwickeln, um das Leistungsniveau des Flugverkehrsmanagements über das Niveau hinaus zu verbessern, das auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten erreichbar wäre, wobei mindestens die Dauer des Bezugszeitraums abzudecken ist; die Mitgliedstaaten sollten in diese gemeinsamen Pläne mindestens ein gemeinsames Ziel und Initiativen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufnehmen und dabei den Mehrwert der Festlegung anderer gemeinsamer Ziele, der Durchführung gemeinsamer Auftragsvergaben und der Einrichtung einer gemeinsamen Governance berücksichtigen.