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Den Mitgliedstaaten kommt bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung eine Schlüsselrolle zu. Dazu sollte jeder Mitgliedstaat mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden benennen, die die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, öffentliche Einrichtungen jeder Art zu benennen, die die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden im Sinne dieser Verordnung gemäß ihren spezifischen nationalen organisatorischen Merkmalen und Bedürfnissen wahrnehmen. Um die Effizienz der Organisation aufseiten der Mitgliedstaaten zu steigern und eine zentrale Anlaufstelle gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Ansprechpartnern auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union einzurichten, sollte jeder Mitgliedstaat eine Marktüberwachungsbehörde als zentrale Anlaufstelle benennen.
Jeder Mitgliedstaat muss für die Zwecke dieser Verordnung mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als zuständige…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten benennen…
Den Mitgliedstaaten kommt bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung eine Schlüsselrolle zu. In diesem Zusammenhang sollte jeder Mitgliedstaat eine…
Nach der Verordnung (EU) 2019/1020 führt eine Marktüberwachungsbehörde die Marktüberwachung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie benennt, durch. Diese…
Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen Marktüberwachungsbehörden benennen. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden,…
Um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, müssen die für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden benannt werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.