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Das Überstellungsverfahren sollte auf folgende Personengruppen keine Anwendung finden: Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung der Union sind, und deren Familienangehörige gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ; Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sind und das Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genießen; Drittstaatsangehörige, die ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, und ihre Familienangehörigen im Einklang mit dem nationalen Recht; Drittstaatsangehörige, die ein gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen; Drittstaatsangehörige, die für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zum visumfreien Reisen innerhalb des Schengen-Raums berechtigt sind, sofern sie diesen Zeitraum von 90 Tagen nicht überschritten haben; Antragsteller nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates , und Personen, denen internationaler Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates zuerkannt wurde. Für Antragsteller, die im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit aufgegriffen werden, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.
langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen…
langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen…
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der…
Außerdem sollte es für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gelten, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die — Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, —…
Es gelten besondere Bestimmungen für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern, auf die die Richtlinie 2004/38/EG des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.