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Mitgliedstaaten sollten Anbieter von Netto-Null-Technologien aus einem anderen Mitgliedstaat nicht diskriminieren oder ungerechtfertigt unterschiedlich behandeln. Diese Verpflichtung spiegelt die bereits bestehende Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU wider, Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und diskriminierungsfreier Weise zu behandeln und die in diesen Richtlinien festgelegten Verfahrensregeln einzuhalten, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in der Praxis umgesetzt werden und die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für den Wettbewerb geöffnet werden.
Ein Mitgliedstaat darf Anbieter oder Netto-Null-Produkte aus einem anderen Mitgliedstaat nicht diskriminieren oder ungerechtfertigt unterschiedlich behandeln.
Die Nichtdiskriminierungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass das betreffende Unternehmen anderen Anbietern, die gleichartige Dienste erbringen,…
Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten der Arbeitgeber sind Teil der geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, deren…
Auch sollte gewährleistet werden, dass die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, insbesondere Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung,…
Die Unternehmen der Union stehen in zunehmendem Maße im Wettbewerb mit Unternehmen aus Drittstaaten. Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass…
In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.