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Unbeschadet des für eine bestimmte Technologie geltenden Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates , und sofern darin nichts anderes vorgesehen ist, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit der auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung beschafften klimaneutralen Lösungen verschiedene Elemente, die sich auf das Klima und die Umwelt auswirken, berücksichtigen können.
diese Verordnung für die Zeit nach 2030 und im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte längerfristige Ziel der Klimaneutralität bis 2050 geeignet sind, wobei…
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber werden dazu angehalten, für ihre unter diese Verordnung fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein…
Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die…
Um die Resilienz des zukünftigen Energiesystems der Union sicherzustellen, sollte diese Ausweitung in der gesamten Lieferkette der betreffenden Technologien in…
Während die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 weitgehend gültig bleiben, spiegelt der derzeitige Rahmen für die transeuropäischen Netze im Energiebereich…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 musste ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.