Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anwendung der auf die Resilienz bezogenen Bestimmungen bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der vorliegenden Verordnung sollte die Anwendung des Artikels 25 der Richtlinie 2014/24/EU und der Artikel 43 und 85 der Richtlinie 2014/25/EU unberührt lassen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2019 mit dem Titel „Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt“ stehen. Ebenso sollten die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge weiterhin für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen gelten, die der vorliegenden Verordnung, Artikel 67 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU und allen Durchführungsmaßnahmen unterliegen, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/1781 ergeben.
Der Beitrag des Angebots zur Resilienz wird bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU…
Die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 50 Buchstabe d der Richtlinie 2014/25/EU…
Im Fall von Aufträgen, die sowohl eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung als auch eine Beschaffung zur Ausübung einer Tätigkeit, die der Richtlinie…
Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln…
Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln…
Diese Richtlinie sollte weder für Aufträge gelten, die die Ausübung einer der von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten ermöglichen sollen, noch für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.