Erwägungsgrund 29 32024R1735
Durch die Clusterbildung bei industriellen Tätigkeiten, die auf Industriesymbiosen ausgerichtet sind, können die Umweltauswirkungen der Tätigkeiten auf ein Mindestmaß reduziert werden und Effizienzsteigerungen für die beteiligten Industrieakteure erzielt werden. Die Clusterbildung kann wesentlich zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. In diesem Zusammenhang wird mit dieser Verordnung die Entwicklung von Beschleunigungstälern für Netto-Null-Technologien (im Folgenden „Täler“) gefördert. Mit den Tälern sollen Cluster von industriellen Tätigkeiten mit Bezug zu Netto-Null-Technologien geschaffen werden, um die Union als Standort für Fertigungstätigkeiten attraktiver zu machen und die Verwaltungsverfahren für den Aufbau entsprechender Fertigungskapazitäten weiter zu straffen. Der geografische und technologische Bereich dieser Täler sollte begrenzt sein, um Industriesymbiosen zu fördern. Bei der Festlegung des Bereichs sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass Mehrfachnutzungen der ermittelten Gebiete begünstigt werden müssen, um die Expansion, Reindustrialisierung oder Schaffung der Industriecluster der Union für Netto-Null-Technologien und die Verfügbarkeit von einschlägiger Transport- und Netzinfrastruktur, Speicheranlagen und anderen Flexibilitätsinstrumenten sicherzustellen. Die Einrichtung von Tälern sollte etwaigen vorgesehenen oder bereits bestehenden Projektpipelines sowie dem Potenzial entsprechen, Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten zu erhalten oder diese zu organisieren, um die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte sicherzustellen. Die Täler sollten von den Mitgliedstaaten ausgewiesen werden, und jede Ausweisung sollte von einem Plan mit konkreten nationalen Maßnahmen flankiert werden, um die Attraktivität des jeweiligen Tals als Standort für Fertigungstätigkeiten zu erhöhen. Insbesondere sollten die Täler als Instrument zur Stärkung von Netto-Null-Industrietätigkeiten in Regionen, vor allem in Kohleregionen im Wandel, eingesetzt werden, wobei dem gerechten Übergang und seinen Zielen Rechnung zu tragen ist.