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Mit dem Ziel, über ein einheitliches Regelwerk in der gesamten Union zu verfügen und die Umgehung des Flugverbots zu verhindern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 auch die Verpflichtung für Betreiber eingeführt, für Nichtlinienflüge auf Antrag der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Flugverbots erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich Angaben zum Eigentum an dem Luftfahrzeug und, wenn der begründete Verdacht einer Umgehung des Flugverbots besteht, zu den Fluggästen. Diese Informationen sollten innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Frist zur Verfügung gestellt werden.
Mit dem Ziel, über ein einheitliches Regelwerk in der gesamten Union zu verfügen und die Umgehung des Flugverbots zu verhindern, ist es angezeigt, auch eine…
Um Umgehungen zu vermeiden und die Einhaltung des Verbots zu gewährleisten, wonach nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum russischer…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Unbeschadet des Absatzes 5 übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die zum Zwecke der Überprüfung der…
Unbeschadet des Absatzes 5 übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Absatzes 1…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Unbeschadet des Absatzes 5 übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die zum Zwecke der Überprüfung der…
Unbeschadet des Absatzes 5 übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.