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Um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten, sollte der in Nummer 2.3.2 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegte Höchstgehalt für Blausäure in Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, unabhängig von der Verarbeitungsstufe der Leinsamen gelten. Die betreffende Nummer sollte daher entsprechend geändert werden.
Der Wortlaut der Ausnahme in Nummer 2.3.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 in Bezug auf die Höchstgehalte für Blausäure in Ölsaaten zum…
1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 2.3;
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Die seit dem Inkrafttreten der…
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 sollen Höchstgehalte für Kontaminanten in unverarbeitetem Getreide festgelegt werden, das unmittelbar vor der ersten…
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten in Teil 4 („Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“) die…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. in Lebensmittelkategorie 13.2 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.