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Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung aufbauend auf der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnahmen Produkte vorzulegen, die nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Die Selbstregulierungsmaßnahmen sollten auf die Ziele dieser Verordnung abgestimmt werden. Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, für Kohärenz mit dem Unionsrecht zu sorgen. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, der eine Liste aller Selbstregulierungsmaßnahmen enthält, welche die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission zuerst den Inhalt dieser Maßnahme erwägt, bevor sie einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die betreffende spezifische Produktgruppe vorschlägt. Die Kommission sollte dennoch Ökodesign-Anforderungen erlassen können, die auch für einige oder alle Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese aus diesem Durchführungsrechtsakt streichen. Danach sollte es möglich sein, Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festzulegen, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren.
Wirtschaftsteilnehmer können der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten, wenn diese…
Eine Ökodesign-Anforderung kann sich auf Produkte erstrecken, die unter eine in dem gemäß Artikel 21 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistete…
Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und…
Damit die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die gemäß dieser Verordnung erlassenen…
Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis…
Delegierte Rechtsakte mit Ökodesign-Anforderungen sollten, wie dies auch bei den Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG der Fall war,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.