Erwägungsgrund 5 32024R1781
In Ermangelung von Unionsrecht sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zur Pflicht, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen würden. Um zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines ambitionierten Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird ein solcher Rahmen geschaffen, indem der Ökodesign-Ansatz, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ausgeweitet wird.