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Da Vertreiber Produkte auf dem Markt bereitstellen, nachdem diese Produkte vom Hersteller oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollten sie in Bezug auf die geltenden Ökodesign-Anforderungen die gebotene Sorgfalt walten lassen. Vertreiber sollten auch sicherstellen, dass ihre Handhabung der Produkte die Konformität dieser Produkte mit dieser Verordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten nicht beeinträchtigt.
Sind Vertreiber vor Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Produkt oder der Hersteller die…
Der Händler stellt ein Produkt auf dem Markt bereit, nachdem es vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er muss gebührende Sorgfalt…
Wenn ein Händler ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, nachdem das Spielzeug vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, sollte er…
Importeure oder Vertreiber, die ein Produkt, das unter einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem eigenen Namen oder…
Da Vertreiber und Importeure dem Markt nahestehen und bei der Gewährleistung der Produktkonformität eine wichtige Rolle innehaben, sollten sie in die…
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt, muss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.