Erwägungsgrund 11 32024R1787
Jeder Mitgliedstaat sollte mindestens eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, die tatsächliche Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber und Importeure zu beaufsichtigen, und die Kommission über diese Benennung und jedwede diesbezügliche Änderung unterrichten. Diese zuständigen Behörden sollten eine ausreichende Finanz- und Personalausstattung erhalten und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung entsprechend den ihnen ausdrücklich übertragenen Aufgaben sicherzustellen Die zuständigen Behörden sollten eine Kontaktstelle einrichten. In Anbetracht der grenzübergreifenden Natur der Tätigkeiten des Energiesektors und der Methanemissionen sollten die zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang sollten die Kommission und die zuständigen Behörden gemeinsam ein Netzwerk von Behörden bilden, die diese Verordnung anwenden, um eine enge Zusammenarbeit mit den erforderlichen Vorkehrungen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern und Konsultationen zu ermöglichen.