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In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung für die Verringerung von Methanemissionen bei der vorgelagerten Exploration und Förderung von Öl und fossilem Gas, bei inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern und dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern, bei der Gewinnung und Verarbeitung von fossilem Gas, bei der Fernleitung, Verteilung und Untertagespeicherung von Gas sowie bei Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) gelten. Diese Verordnung sollte auch für aktive untertägige Kohlebergwerke und übertägige Kohlebergwerke sowie für stillgelegte oder aufgegebene untertägige Kohlebergwerke gelten.
Unbeschadet des geltenden sektorspezifischen Unionsrechts sind für stillgelegte untertägige Kohlebergwerke bestehende bewährte Minderungsverfahren zur…
Werden Methanemissionen an inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern oder dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern ermittelt,…
Dieser Abschnitt gilt für die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Methanemissionen von untertägigen Kohlebergwerken.
Dieser Abschnitt gilt für aktive untertägige und obertägige Kohlebergwerke.
In stillgelegten oder aufgegebenen Kohlebergwerken sollten bestehende bewährte Verfahren zur Verringerung von Methanemissionen zulässig sein, wie etwa…
Eine Minderung der Methanemissionen ist am besten bei aktiven und stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken oder aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.