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Angesichts des starken Treibhauseffekts sollte das Ausblasen verboten werden, außer in Notfällen oder bei Betriebsstörungen oder während bestimmter spezifischer Vorgänge, bei denen das Ausblasen in gewissem Umfang unvermeidbar und unbedingt notwendig ist. Um sicherzustellen, dass die Betreiber keine Ausrüstung verwenden, die für das Ausblasen ausgelegt ist, sollten technische Standards angenommen werden, die den Einsatz emissionsärmerer Alternativen ermöglichen.
In den Fällen, in denen Ausblasen gemäß den Absätzen 2 und 3 erlaubt ist, erfolgt das Ausblasen durch die Betreiber nur dann, wenn das Abfackeln technisch nicht…
Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist verboten, sofern diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht…
Die absichtliche Freisetzung fluorierter Stoffe in die Atmosphäre stellt, wenn sie rechtswidrig geschieht, einen schweren Verstoß gegen diese Verordnung dar und…
Abfackeln gilt als routinemäßiges Abfackeln, wenn es während der normalen Förderung von Öl, Gas und Kohle erfolgt, weil für die Wiedereinspeisung des…
Wo geeignete Alternativen zur Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase verfügbar sind, sollte das Inverkehrbringen von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen…
Wenn Abfackeln als Alternative zum Ausblasen eingesetzt wird, sind Abfackelvorrichtungen erforderlich, die das Methan wirksam verbrennen. Aus diesem Grund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.