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Abfackeln gilt als routinemäßiges Abfackeln, wenn es während der normalen Förderung von Öl, Gas und Kohle erfolgt, weil für die Wiedereinspeisung des geförderten Gases, dessen Nutzung vor Ort oder dessen Weiterleitung an einen Markt keine geeigneten Anlagen vorhanden sind oder nicht die geeigneten geologischen Bedingungen herrschen. Routinemäßiges Abfackeln sollte verboten werden. Abfackeln sollte zulässig sein, wenn es die einzige Alternative zum Ausblasen darstellt und Ausblasen nicht verboten ist. Die Abschaffung des routinemäßigen Abfackelns würde zudem die Verfügbarkeit von Erdgas für die Gasmärkte steigern. Ausblasen ist für die Umwelt schädlicher als Abfackeln, da das freigesetzte Gas in der Regel einen hohen Methangehalt aufweist, während beim Abfackeln Methan zu CO2 oxidiert, das ein geringeres Erderwärmungspotenzial aufweist. Sofern keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, sollte daher das Abfackeln dem Ausblasen vorgezogen werden.
Das Ausblasen ist außer unter den in diesem Artikel genannten Umständen verboten. Routinemäßiges Abfackeln ist verboten.
„routinemäßiges Abfackeln“ bezeichnet das Abfackeln während der normalen Förderung von Öl oder fossilem Gas, wenn eine Wiedereinspeisung, Nutzung vor Ort oder…
Das Abfackeln mit einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad von weniger als 99 % und das Ausblasen von Methan aus Gasabsaugsystemen ist ab dem…
Wenn Abfackeln als Alternative zum Ausblasen eingesetzt wird, sind Abfackelvorrichtungen erforderlich, die das Methan wirksam verbrennen. Aus diesem Grund…
Der Wiedereinspeisung oder Nutzung des Methans vor Ort oder der Weiterleitung des Methans an einen Markt sollte gegenüber dem Ausblasen oder Abfackeln immer der…
Angesichts des starken Treibhauseffekts sollte das Ausblasen verboten werden, außer in Notfällen oder bei Betriebsstörungen oder während bestimmter spezifischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.