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Betreiber sollten den zuständigen Behörden größere Ausblas- und Abfackelvorgänge umgehend melden und diesen Behörden jedes Jahr ausführliche Berichte zu allen Ausblas- und Abfackelvorgängen vorlegen. Sie sollten außerdem sicherstellen, dass die Ausblas- und Abfackelvorrichtungen und -geräte den im Unionsrecht festgelegten Standards entsprechen.
Die Betreiber legen den zuständigen Behörden im Rahmen der einschlägigen Berichte gemäß Artikel 12 jährliche Berichte über alle in Absatz 1 und in Artikel 15…
In den Fällen, in denen Ausblasen gemäß den Absätzen 2 und 3 erlaubt ist, erfolgt das Ausblasen durch die Betreiber nur dann, wenn das Abfackeln technisch nicht…
Die Betreiber müssen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Angaben zu Ausblas- und Abfackelvorgängen übermitteln: 1. Name des Betreibers; 2. Lage,…
Die Betreiber der Absaugstation müssen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Angaben zu Ausblas- und Abfackelvorgängen übermitteln: 1. Name und…
Zur wirksamen Durchführung und Durchsetzung dieser Richtlinie sollten die Betreiber regelmäßig der zuständigen Behörde über die Einhaltung der…
Betreiber sollten den Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen, wenn sich ein schwerer Unfall ereignet oder möglicherweise bevorsteht, so dass der Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.