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Der Wiedereinspeisung oder Nutzung des Methans vor Ort oder der Weiterleitung des Methans an einen Markt sollte gegenüber dem Ausblasen oder Abfackeln immer der Vorzug gegeben werden. Betreiber, die Methan ausblasen, sollten gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Wiedereinspeisung, die Nutzung vor Ort, die Lagerung zur späteren Nutzung, die Weiterleitung des Methans an einen Markt oder das Abfackeln nicht möglich war, und Betreiber, die Methan abfackeln, sollten gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Wiedereinspeisung, die Nutzung vor Ort, die Lagerung zur späteren Nutzung oder die Weiterleitung des Methans an einen Markt nicht möglich war.
Zusätzlich zu den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 ist Abfackeln nur erlaubt, wenn eine Wiedereinspeisung, Nutzung vor Ort, Lagerung zur späteren Nutzung…
Versäumnis der Betreiber oder Bergwerksbetreiber, gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 6, Artikel 22 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 Absatz 2 den Nachweis für die…
Wenn Abfackeln als Alternative zum Ausblasen eingesetzt wird, sind Abfackelvorrichtungen erforderlich, die das Methan wirksam verbrennen. Aus diesem Grund…
Die Betreiber der Absaugstation müssen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Angaben zu Ausblas- und Abfackelvorgängen übermitteln: 1. Name und…
Die Betreiber müssen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Angaben zu Ausblas- und Abfackelvorgängen übermitteln: 1. Name des Betreibers; 2. Lage,…
Abfackeln gilt als routinemäßiges Abfackeln, wenn es während der normalen Förderung von Öl, Gas und Kohle erfolgt, weil für die Wiedereinspeisung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.