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Solche Solidaritätsmaßnahmen können daher die Verpflichtung eines Mitgliedstaates nach sich ziehen, Entschädigung an diejenigen zu leisten, die durch seine Maßnahmen betroffen sind. Um sicherzustellen, dass die von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat gezahlte Entschädigung fair und angemessen ist, sollten die Regulierungsbehörden und ACER als unabhängige Behörden die Befugnis haben, die Höhe der angeforderten und gezahlten Entschädigung zu prüfen und erforderlichenfalls eine Korrektur zu verlangen, wobei insbesondere der Umfang der indirekten Kosten zu berücksichtigen ist, die aufgrund der Solidaritätsleistung auf der Grundlage nicht marktbasierter Maßnahmen entstanden sind. Die neu eingerichtete Zusammenarbeit zwischen indirekt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten, die marktbasierte Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nutzen, trägt zudem zu einer Senkung der durch kostspieligere nicht marktbasierte Maßnahmen potenziell entstehenden erheblichen Kosten bei.
Leistet ein indirekt verbundener Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter Maßnahmen gemäß den…
Solidarität im Rahmen dieser Verordnung wird gegen Entschädigung geleistet. Der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht, leistet oder gewährleistet…
Die Mitgliedstaaten setzten, wenn sie Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über Solidarität ergreifen, Unionsrecht um und sind daher gehalten, die…
Für Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel sollte Entschädigung geleistet werden. Der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, sollte von dem Mitgliedstaat,…
Die Bereitstellung freiwilliger Beiträge in Form von Erdgas im Rahmen marktbasierter Maßnahmen zugunsten indirekt miteinander verbundener Mitgliedstaaten sollte…
Werden Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel ergriffen, so sollte vorzugsweise zunächst der Gasverbrauch in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.