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Um jedoch bestehende Abhängigkeiten der Union von Erdgas oder Wasserstoff, die von Unternehmen aus Drittländern geliefert werden, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, schrittweise zu beseitigen bzw. neuen Abhängigkeiten vorzubeugen und wesentliche Sicherheitsinteressen zu schützen, sollten der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff keinen Unternehmen offenstehen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen unterliegt, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln. Derartige Unternehmen sollten daher von der Teilnahme an beiden Mechanismen ausgeschlossen werden, insbesondere als Lieferanten oder Käufer.
gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von…
gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von…
im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von…
Das Verfahren der Bündelung der Nachfrage nach Erdgas sollte von einem geeigneten Dienstleister durchgeführt werden. Die Nachfragebündelung und die gemeinsame…
Der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung für Wasserstoff…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.